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    Januar 2007

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    auch mit diesem Newsletter möchten wir Sie auf aktuelle und wichtige Neuerungen in der Gesetzgebung und in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung aufmerksam machen.

    1. Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers bei Betriebsübergang

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (AZR 763/05) festgestellt, dass die Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nur bei einer ordnungsgemäßen Unterrichtung über den Betriebsübergang ausgelöst wird. Gemäß § 613 a Abs. 5 BGB hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber den von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer über die Folgen des Betriebsübergangs ordnungsgemäß zu unterrichten.

    Die Unterrichtung dient dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung des Widerspruchsrechts zu geben.

    Daran fehlt es, wenn die Information über die Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Betriebsinhabers nach § 613 a Abs. 2 BGB fehlerhaft ist. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer den Betriebsübergang auch noch nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB widersprechen (BAG vom 14.12.2006, AZR 763/05).

    2. Keine Abfindung bei Kündigungsschutzklage als zulässige Regelung eines Tarifvertrages

    Tarifvertragsparteien sind, unabhängig von der Möglichkeit des Arbeitgebers und des Betriebsrats einen Sozialplan abzuschließen, im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit berechtigt, einen Tarifvertrag zu vereinbaren, der die sozialen und wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsteilschließung für die davon betroffenen Arbeitnehmer ausgleicht und mildert. In einem solchen Tarifvertrag ist eine Regelung zulässig, welche die Zahlung einer Abfindung an betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer davon abhängig macht, dass diese gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage erheben, wenn die schriftliche Kündigung einen entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers enthält. Diese Regelung verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG, noch gegen das Maßregelungsverbot aus § 612 a BGB (BAG vom 06.12.2006, 4 AZR 798/05).

    3. Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern, auch ohne Präventionsverfahren zulässig

    Das bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit Schwerbehinderten durchzuführende Präventionsverfahren gemäß § 84 Abs. 1 SGB XI ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigungen gegenüber Schwerbehinderten. Das BAG führte dazu aus, dass die Nichtvornahme eines Präventionsverfahrens allenfalls im Rahmen der Bewertung des Kündigungsgrundes zu Lasten des Arbeitgebers berücksichtigt werden kann. Das gilt allerdings lediglich dann, wenn das Präventionsverfahren geeignet gewesen wäre, die aufgetretenen Schwierigkeiten zu beseitigen. Wenn die Pflichtverletzungen in keinem Zusammenhang mit der Behinderung stehen und die Durchführung eines Präventionsverfahrens von vornherein nicht Erfolg versprechend war, ist dies nicht der Fall (BAG vom 07.12.2006, 2 AZR 182/06).

    4. Rechtsweg bei Streitigkeiten aus dem sog. Ein-Euro-Job

    Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten - sog. Ein-Euro-Job im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II - sind die Sozialgerichte und nicht die Gerichte für Arbeitssachen zuständig (BAG, Beschluss vom 08.11.2006, 5 AZB 36/06).

    Mit freundlichen Grüßen

    Kati Kunze
    Rechtsanwältin

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